Pflegeberatung
Pflegeberater nach §7a SGB XI und §45 SGB XI
Anerkannte Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 SGB XI
(für Ihren verpflichtenden Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug)
Es ist wichtig, von Anfang an gut beraten zu werden.
Gerne begleite ich Sie auf dem Weg zu einem Pflegegrad oder zu weiteren Themen rund um die Pflege. Sie haben bereits einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt und dieser wurde abgelehnt? Gerne schaue ich mir das Gutachten an und berate Sie bei einem möglichen Widerspruch.
In einem ersten Telefongespräch lote ich mit Ihnen aus, welche Möglichkeiten es gibt und welche Unterstützungen ich für Sie leisten kann. Stimmt die Chemie sprechen wir einen Termin ab und ich besuche Sie in Ihrem gewohnten Umfeld und berate Sie vor Ort.
Wir schließen dann über die Begleitung zu Themen wie: Pflegeeinstufung, Widerspruchsberatung, Antragsmöglichkeiten, Hilfsmittelberatung oder Wohnumfeldberatung eine private Vereinbarung. Gerne organisiere ich z.B. auch Ihr komplettes Umbauprojekt von Anfang bis Ende, damit eine mögliche Barrierefreiheit Ihnen wieder mehr Teilhabe am Leben ermöglicht.
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Sie haben bereits einen Pflegegrad, beziehen Pflegegeld und suchen jemanden für das verpflichtende Beratungsgespräch?
pflegeMENSCHEN hat eine Kassenzulassung für die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI - gerne bin ich auch hier Ihr Ansprechpartner. Die Abrechnung dieses Beratungsgesprächs erfolgt unkompliziert mit Ihrer Pflegekasse.
IK: 590 304 780
Beratungsgespräch nach §37.7 SGB XI anfragen:
Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.7 SGB XI
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld:
Pflegegrad 2: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
Pflegegrad 4: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr
Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr
Personen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal pro Halbjahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen.